Technische Sicherheitseinrichtung
CashPro mit neuer Cloud-TSE von fiskaly
Kassensicherungsverordnung (Vorgaben ab 1. Januar 2020)
Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Basisaufzeichnungen im Dezember 2016 den Grundstein für weitreichende Änderungen am Kassenplatz gelegt. Ziel dieses Gesetzes ist es, neben der manipulationssicheren Erfassung und Speicherung aller Vorgänge (Einzelaufzeichnungspflicht) auch den Finanzbehörden mehr Möglichkeiten zu geben, unangemeldete Kontrollen vor Ort durchführen zu können (Kassennachschau).
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechts- oder Steuerberatung durchführen können und wollen. Dennoch sind die nachfolgend genannten Punkte aus unserer Sicht wichtig und sollten näher beleuchtet werden.
Neue Cloud-TSE von fiskaly
Wir haben die besondere Situation in die uns der "überraschende" Zertifikatsverlust der Bundesdruckerei TSE (D-Trust GmbH) genutzt und können seit November 2022 neben der hardwarebasierten TSE von cryptovision auch auf eine zertifizierte Cloud-TSE von fiskaly zurückgreifen. Damit erfüllt die Kassensoftware CashPro die gesetzlichen Anforderungen im Betrieb mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.
Die Cloudlösung bringt zudem mehrere Vorteile, insbesondere im Bereich des Backups und der einfachen Implementierung. Es wird kein zusätzliches Hardwareteil mehr an der Kasse verwendet. Die Implementierung der fiskaly-TSE erfolgt komplett softwarebasiert. Zudem bieten wir mit der neuen TSE-Lösung auch die kostenlose Verfügbarkeit des elektronischen Kassenbelegs in CashPro an. Damit erhalten Sie die Möglichkeit, Ihrem Kunden einen digitalen Kassenbon über einen Kundenmonitor zur Verfügung zu stellen.
In der heutigen Zeit ein wesentlicher Beitrag zur Resourcenschonung.
Verpflichtender Einsatz der technischen Sicherheitseinrichtung seit dem 30. September 2020
Nachdem wir die hardwarebasierte Variante der technischen Sicherheitseinrichtung einsetzen und diese auch lieferbar und in die Kassensoftware integriert ist, gibt es keinen ersichtlichen Grund für eine etwaige Ausnahmeregelung. Der Einsatz der TSE ist seit dem 30. September 2020 verpflichtend vorgeschrieben. Weitergehende Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.
Hinweis: Die Kassensysteme selbst - also Hardware bzw. Software - müssen NICHT zertifiziert werden! Nur die TSE unterliegt der Zertifizierung und die Kassensoftware muss die TSE integriert haben!
Bei der von uns aktuell eingesetzten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) handelt es sich zum einen um die hardwarebasierte TSE von cryptovision (Micro-SD-Card auf Card-Reader) und zum anderen um eine cloudbasierte TSE von fiskaly. Die in den relevanten Datenbanken von CashPro aufgezeichneten Daten werden durch diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung gegen nachträgliche Veränderungen geschützt. Zudem besteht eine Pflicht zur Ausgabe von Belegen. Letztlich müssen die Kassensysteme und TSEs beim Finanzamt bei Anschaffung an- und bei Außerbetriebnahme abgemeldet werden. Ebenso müssen die aufgezeichneten Daten in einem standardisierten Format - Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) - vorliegen. Ziel der Standardisierung ist, die Definition aller relevanten Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen, für die ab dem 01.01.2020 die Nutzung der gesetzlich geforderten einheitlichen digitalen Schnittstelle (§ 146a AO) gilt. Die Schnittstellendefinition des Deutschen Fachverbands für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik (DFKA e.V.) welche die geforderte Schnittstellendefinition der Finanzverwaltungen (DSFinV-K) vollständig abdeckt wurde in die Kassensoftware CashPro eingearbeitet und befindet sich im Einsatz.
Pflicht zur Meldung des Kassensystems beim Finanzamt
Durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 wurde die Mitteilungspflicht über den Einsatz oder Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Kassensystem) bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.
Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm "Mein ELSTER" und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt (sh. auch BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024).
Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen wird das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 vollständig aufgehoben. Dies bedeutet, dass alle Unternehmen sich ab dem 1. Januar 2025 an die neuen Mitteilungspflichten halten müssen.
Wichtige Fristen:
- Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
- Kassensysteme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach der Anschaffung gemeldet werden.
- Ebenso gilt, dass außer Betrieb genommene Systeme ab dem 1. Juli 2025 innerhalb eines Monats nach der Außerbetriebnahme gemeldet werden müssen (zuvor muss eine Inbetriebnahme gemeldet worden sein).
Besonderheiten bei der Außerbetriebnahme
Vor der Meldung der Außerbetriebnahme eines Kassensystems muss die Inbetriebnahme bereits gemeldet sein. Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und nicht mehr in Betrieb sind, müssen nur gemeldet werden, wenn ihre Inbetriebnahme bereits gemeldet wurde.
Elektronische Übermittlung mit fiskaly SIGN DE x Submission API
Wir integrieren aktuell in unsere Kassensoftware die benutzerfreundliche Lösung für die elektronische Übermittlung von Kassenmeldungen von fiskaly. Die API ermöglicht es, Kassen schnell und effizient beim Finanzamt zu melden, und gewährleistet somit die Einhaltung der neuen gesetzlichen Anforderungen.
Weitere rechtliche Informationen erhalten Sie u.a. auf den Seiten des Bayerischen Landesamts für Steuern.